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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


02.12.2004

Das Kartenunternehmen hat bei unvollständigen Leistungsbelegen einen Rückzahlungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen.

Das Vertragsunternehmen kann gegen den Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg einwenden, das Kartenunternehmen habe vor Auszahlung die Pflicht verletzt, die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber zu überprüfen, wenn die bestellten Waren schon am Tag der erteilten Genehmigungsnummern ausgeliefert wurden oder bei Auslieferung die Vorlagefrist noch nicht abgelaufen war.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2004 (1 U 53/04), zuvor Landgericht Frankfurt am Main (2-26 O 329/01).


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte in Anschluss an die neue - seit dem Grundsatzurteil vom 16.04.2002 (BGHZ 150, 286) eingeleitete - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Rahmen der zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen abgeschlossenen Akquisitions- bzw. Serviceverträge im Mailorder-Verfahren das Kartenunternehmen einen Erstattungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen hat, wenn der Leistungsbeleg unvollständig ausgefüllt ist. Bloße deklaratorische Regelungen in den AGB über die formalen Anforderungen an die Bestandteile des Leistungsbelegs sind gemäß § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs.3 S.1 BGB) der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen; im konkreten Fall fehlten die in den AGB des Kartenunternehmens geforderten Angaben „Schriftliche Bestellung“ oder „Telefonische Bestellung“ sowie der sog. Händlervermerk „signature on file“. Das Oberlandesgericht prüfte sodann, ob das Vertragsunternehmen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kartenunternehmens einwenden kann, das Kartenunternehmen habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb verpflichtet, ihn aufzuheben. Dies verneinte das Oberlandesgericht mit der Begründung, der Schaden wäre nicht vermieden worden, selbst wenn das Kartenunternehmen vor Auszahlung an das Vertragsunternehmen die Identität des Karteninhabers mit dem Besteller geprüft hätte, denn die bestellten Waren waren schon am jeweiligen Tag der erteilten Genehmigungsnummern oder an den jeweils folgenden Tagen, jedenfalls jedoch vor Ablauf der Vorlagefrist der Leistungsbelege an die Besteller versandt worden. In solchen Fällen fehlt jedenfalls der für eine Haftung des Kartenunternehmens vorauszusetzende Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Das Oberlandesgericht ließ dahinstehen, ob der vom Kartenunternehmen geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch aufgrund der in den AGB des Kartenunternehmens vereinbarten speziellen Mailorder-Rückforderungsklausel begründet ist, betonte jedoch, dass gegen die vom Bundesgerichtshof bisher vertretene Unwirksamkeit der Mailorder-Rückforderungsklausel in der Literatur gewichtige Bedenken vorgetragen worden seien.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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