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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


17.11.2004

Ein Vertrauenstatbestand aus der Tatsache, dass das Kartenunternehmen über Jahre hinweg formale Mängel von Leistungsbelegen im Geschäftsverkehr mit dem (einen Internetshop im Mailorder-Geschäft betreibenden) Vertragsunternehmen unbeachtet gelassen hat, kann dem Vertragsunternehmen im Rechtsstreit mit dem Kartenunternehmen auf Zahlung der Vergütung aus Mailorder-Kreditkartentransaktionen nicht über den formalen Mangel der Nichtordnungsgemäßheit von Leistungsbelegen hinweghelfen.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2004 (3/13 O 92/03).


Das Landgericht Frankfurt am Main folgte in dieser Entscheidung der neuen - seit dem Grundsatzurteil vom 16.04.2002 (BGHZ 150, 286) eingeleiteten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Ansprüche des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen aus abstraktem Schuldversprechen nur dann entstehen, wenn die notwendige Voraussetzung formal mangelfreier Leistungsbelege gegeben ist. Dabei komme den formalen Anforderungen und ihrer Einhaltung größte Bedeutung zu, wie der Bundesgerichtshof dadurch deutlich gemacht hat, dass „die formalen Anforderungen an die Erstellung der Leistungsbelege – ähnlich wie beim Akkreditiv – strikt einzuhalten“ sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2004 – XI ZR 13/13, veröffentlicht z.B. in NJW-RR, 1124, 1125, vgl. auch unten). Im gegebenen Fall fehlten den Leistungsbelegen die Angabe „signature on file“. Weiter urteilte das Landgericht, dass dem Vertragsunternehmen ein Vertrauenstatbestand nicht über den formalen Mangel hinweghelfen kann. Das Kartenunternehmen hatte zwar über Jahre hinweg die formale Voraussetzung der Eintragung „signature on file“ im Geschäftsverkehr mit dem Vertragsunternehmen unbeachtet gelassen, doch hat das Landgericht - unter weitergehender Begründung - allein daraus keinen Vertrauenstatbestand entstehen lassen.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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