Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
26.09.2005
PIN-Technik bei MasterCards und ec-Karten ist sicher. Weitere Niederlage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Frankfurter Landgericht.
Bei Sammelklagen eines Verbraucherverbands aus Karteninhaber- Schadensfällen gegen Kartenunternehmen handelt es sich nicht um eine zulässige Tätigkeit im Sinne von Art.1 § 3 Nr.8 RBerG. Auch bei einem anerkannten Verbraucherverband gibt es keine unwiderlegbare Vermutung dafür, er werde im Interesse des Verbraucherschutzes tätig. Entscheidende Bedeutung für das Fehlen der Inkassozessions- Klagebefugnis kommt dem Gesichtspunkt zu, dass es immer bei einer individuellen Prüfung des Einzelfalls bleiben muss.
Nach Gesamtwürdigung der zu beurteilenden Umstände in den Einzelfällen greift zugunsten der Kartenemittenten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Karteninhaber ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben. Der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Das zu ec-Karten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005 (NJW 2004, 3623 ff) ist analog auf das MasterCard-Kreditkartensystem übertragbar.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2005 (2-25 O 614/03), veröffentlicht in ZIP 2006, 463ff., nicht rechtskräftig.
In einem - von fünf - Sammelklageverfahren gegen ein Kartenunternehmen ist die klagende Verbraucherzentrale - nach bereits anderen erst- und zweitinstanzlich verlorenen Prozessen - jetzt auch vor der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 614/03) unterlegen. Mit Urteil vom 26.09.2005 wurde die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen, mit der sie - wie in den Parallelverfahren auch - durch Bündelung einer Vielzahl von einzelnen Karteninhaber-Fällen grundsätzlich die "Haftung für Kartenmissbrauch auf den Prüfstand" stellen will.
Die 25. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main – wie bereits zuvor die 23. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urteil vom 20.01.2005, 2-23 O 474/03), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Hinweisbeschluss vom 03.08.2005, 23 U 38/05), das Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 20.10.2004, 5 O 521/03), und das Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Hinweisbeschluss vom 12.09.2005 und Urteil vom 28.10.2005, I-16 U 160/04) - wies die Verbraucherzentrale bereits mit ihrer Auffassung zurück, ihr stehe durch eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes seit Anfang 2002 ein neues Sammel-Klageinstrument zur Verfügung. Es gebe, so das Landgericht, bei Klagen eines anerkannten Verbraucherverbandes keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes tätig werde. Derartige Sammelklagen seien nicht im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich. Es müsse immer bei einer individuellen Prüfung des einzelnen Schadensfalls bleiben.
Das Landgericht wies die Klage aber auch deswegen ab, weil nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände in den Einzelfällen zugunsten des Kartenunternehmens im Ergebnis der Beweis des ersten Anscheins eingreife, dass die Karteninhaber ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben und unbefugte Dritte nur deswegen PIN nebst Karte missbräuchlich einsetzen konnten (vgl. bereits NJW 2004, 3623 ff). Insgesamt hat die Verbraucherzentrale nach Ansicht des Gerichts nicht den – im Einzelnen näher aufgeführten – Anforderungen zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises genügt. Da die Verbraucherzentrale im Prozess nur allgemeine theoretische Möglichkeiten einer anderweitigen Kenntniserlangung von der PIN durch einen Dritten in den Raum gestellt habe, könne auch nicht davon gesprochen werden, dass das Kartenunternehmen der Verbraucherzentrale schuldhaft die Möglichkeit beschnitten habe, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.