Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
31.05.2006
Mit dem Zurücklassen der Kreditkarte in auf einem einsamen Waldweg abgestellten PKW verletzt der Karteninhaber schuldhaft die ihm aus dem Kreditkartenvertrag obliegende Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung.
Den dem Karteninhaber obliegenden Entlastungsbeweis nach § 280 Abs.1 BGB sah das Berufungsgericht als nicht geführt an.
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2006 (1 S 62/05), zuvor Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.04.2005 (2 C 264/04).
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.04.2005.
Die Gerichte urteilten, dass die viel diskutierte Frage, ob ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Karteninhaber die PIN auf seiner Kreditkarte vermerkt oder die PIN zusammen mit der Karte verwahrt hat, dahinstehen kann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung bereits darin besteht, dass der Karteninhaber die Karte – neben anderen Wertsachen – unbeaufsichtigt in seinem auf einem Waldweg in Frankreich geparkten PKW zurückgelassen hat. Damit habe der Karteninhaber die Gefahr einer Besitzerlangung und missbräuchliche Verfügungen durch unbefugte Dritte erheblich erhöht. Im gegebenen Fall hatte der Karteninhaber das Fahrzeug ca. 20 Meter von der Hauptstraße entfernt auf einem Waldweg an einer Landstraße abgestellt; er und seine Begleiter hatten sich ca. 100 m von dem Fahrzeug für einen Zeitraum von 10 – 15 Minuten entfernt.
Das Amtsgericht Bruchsal – und bestätigend das Landgericht Karlsruhe – sahen darin eine grobe Nachlässigkeit, da überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, warum der Karteninhaber die Kreditkarte und andere Wertgegenstände in der gegebenen Situation im PKW zurückgelassen habe. So leicht transportable Gegenstände wie eine Kreditkarte seien mitzuführen. Es sei allgemein bekannt, dass gerade an solchen Örtlichkeiten verstärkt PKW-Aufbrüche stattfänden. Für einen Kriminellen sei der in Deutschland zugelassene PKW erkennbar einer sich auf der Durchreise befindlichen Person zuzuordnen gewesen; die nicht ausreichende Überwachung sei für einen Kriminellen ebenfalls erkennbar gewesen. Das Landgericht stellte ergänzend darauf ab, dass der Karteninhaber wegen in der Nähe stattfindenden Waldarbeiten etwaige Aufbruchgeräusche nicht hätte wahrnehmen können; er hätte überdies wegen der Entfernung ohnehin nicht einschreiten können.
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte damit, dass das Kartenunternehmen nach der an die Stelle des ungeschriebenen Tatbestands der positiven Vertragsverletzung getretenen Bestimmung des § 280 Abs.1 BGB Ersatz des ihm entstandenen Schadens vom Karteninhaber verlangen könne. Den ihm nach § 280 Abs.1 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe der Karteninhaber nicht geführt.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.