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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


14.07.2004

Die Aufbewahrung der Kreditkarte in einer Handtasche in einem Regal eines verschlossenen Klinikraums, zu dem Dritte Zugang haben, ist sorgfaltswidrig.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entwendung der Karte und somit für einen sorgfältigen Umgang mit Karte und PIN trägt der Karteninhaber.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2004 (2-01 S 248/03); zuvor Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2003 (31 C 209/03-23).


In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wurde die Klage einer Karteninhaberin gegen den Kartenemittenten abgewiesen, durch die sie die Rückgängigmachung von Abbuchungen verlangte, denen Bargeldabhebungen an diversen Geldautomaten am 02./03.11.2001 zugrundelagen; am Vormittag des 02.11.2001 war der Karteninhaberin die Handtasche, in der sich die Kreditkarte befand, aus einem verschlossenen Klinikraum, zu dem jedoch Dritte Zugang hatten, entwendet worden; die PIN behauptete die Karteninhaberin zu Hause aufbewahrt zu haben.

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte das amtsgerichtliche Urteil und entschied, dass der Klägerin kein Anspruch zustehe. Allein dadurch, dass die Karteninhaberin die Karte unsorgfältig aufbewahrt habe, stehe dem Kartenunternehmen ein Schadenersatzanspruch zu; alles weitere könne offen bleiben. Der Karteninhaber habe sein pflichtgemäßes Verhalten zu beweisen. en.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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